Die im Angebot genannten Preise sind nur dann rechtswirksam, wenn die Auftragsdaten unverändert bleiben. Nachträgliche Änderungen durch den Auftraggeber werden zusätzlich berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auttraggeber wegen geringfügiger Abweichungen im Vergleich zur Vorlage verlangt werden. Der Auftraggeber hat grundsätzlich eine Druckreifeerklärung abzugeben. Bei farbigen Reproduktionen sind geringfügige Abweichungen vom Original nicht zu beanstanden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andruck und Auflagendruck.
7. Erfüllungsort:
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt stets der Sitz des Lieferers.
Stand 01. 09. 2013
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